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Informationen Schweden

» Reisepass & Visum Schweden

Reisepaß/Visum

Einreisebeschränkungen

Nicht anerkannt werden somalische Reisepässe, die nach dem 31. Januar 1991 ausgestellt oder verlängert wurden, außer sie enthalten eine begrenzte oder dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung für Schweden oder ein schwedisches Visum, das vor dem 23. Oktober 1995 ausgestellt wurde.

Reisepass/Visum

Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein
Anmerkung

Schweden ist Unterzeichner und Anwender des Schengener Abkommens.

Reisepass

Allgemein erforderlich. Besteht keine Visumpflicht, muss der Reisepass während des Aufenthalts gültig sein, besteht Visumpflicht muss er bei der Einreise noch mindestens 2 Monate gültig sein.

Staatsangehörige folgender Länder können mit gültigem Personalausweis für einen Aufenthalt von bis zu 3 Monaten einreisen:

(a) EU-Länder und Schweiz: Bundesrepublik Deutschland, Österreich, übrige EU-Länder und Schweiz;

(b) Übrige Länder: Gibraltar, Island, Liechtenstein und Norwegen.

Einreise mit Kindern



Deutsche:
Deutscher Kinderausweis für Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr oder Eintragung von Kindern bis zum vollendeten 16. Lebensjahr im elterlichen Reisepass oder Personalausweis oder Kinderreisepass.

Aktueller Hinweis zum Kinderausweis/Kinderreisepass: Seit dem 01.01.2006 ersetzt der Kinderreisepass den Kinderausweis. Es werden keine neuen Kinderausweise mehr ausgestellt. Alte Kinderausweise sind jedoch noch bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Gültigkeit nutzbar. Der Kinderreisepass ist fälschungssicher, maschinenlesbar und stets mit einem Lichtbild versehen.

Österreicher: Eintragung im elterlichen Reisepass oder Personalausweis oder Reisepass.

Schweizer: Eintragung im elterlichen Reisepass oder Personalausweis oder Reisepass.

Anmerkung: Für die Kinder gelten jeweils die gleichen Visumbestimmungen wie für ihre Eltern.

Visum

Allgemein erforderlich, ausgenommen sind Staatsangehörige folgender Länder für einen Aufenthalt von bis zu 3 Monaten:

(a) Unter REISEPASS aufgeführte Länder: Siehe oben;

(b) Übrige Länder: Andorra, Argentinien, Australien, Bolivien, Brasilien, Brunei, Bulgarien, Chile, Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Hongkong (VR China), Israel, Japan, Kanada, Korea (Süd), Kroatien, Macau (VR China), Malaysia, Mexiko, Monaco, Neuseeland, Nicaragua, Panama, Paraguay, Rumänien, San Marino, Singapur, Uruguay, USA, Vatikanstadt und Venezuela;

(c) Staatsangehörige aller Nationalitäten, die über eine Aufenthaltsberechtigung für ein Schengenland verfügen.

Transit

Transitvisa sind für Staatsbürger folgender Länder erforderlich, wenn sie über keine Aufenthaltsberechtigung für ein Schengenland verfügen: Afghanistan, Äthiopien, Bangladesch, Eritrea, Ghana, Irak, Iran, Kongo (Dem. Rep.), Nigeria, Pakistan, Somalia und Sri Lanka.

Visaarten

Touristen- und Transitvisum.

Visagebühren

Anfragen an die zuständige konsularische Vertretung (s. Adressen).

Antragstellung

Persönlich beim Konsulat oder bei der Konsularabteilung der Botschaft (s. Adressen).

Schengen-Visum

Staatsangehörige von visumpflichtigen Ländern müssen vor der Einreise in den Schengenraum ein Schengenvisum für das Land beantragen, in das zuerst bei der Durchreise durch den Schengenraum eingereist wird. Dieses wird nur bei der zuständigen konsularischen Vertretung des Landes, in dem die Person ihren dauerhaften Wohnsitz hat, ausgestellt. Deshalb werden bei den schwedischen Vertretungen in Deutschland und Österreich Visa nur mehr in Individualfällen ausgestellt.

Unterlagen

Je nach Nationalität, Grund und Dauer des Aufenthalts unterschiedlich. Nähere Angaben erteilen die zuständigen konsularischen Vertretungen. (s. Adressen).

Schengen-Visum: (a) gültiges Reisedokument (z. B. Reisepass), im dem das Visum angebracht werden kann. Die Dauer der Gültigkeit dieses Reisedokuments muss jene des Visums um drei Monate überschreiten. (b) Ggf. alle Dokumente, die den Zweck (z. B. Einladung von Privatpersonen oder Firmen, ärztliches Attest und Terminvereinbarung beim behandelnden schwedischen Arzt oder in einem schwedischen Krankenhaus) und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts (z. B. Hotelreservierung) rechtfertigen. Diese Unterlagen sind normalerweise nur im Original beweiskräftig. (c) Dokumente, die beweisen, dass der (eingeladene) Ausländer über ausreichende Mittel zur Bestreitung der Kosten für Aufenthalt und Rückreise sowie für eventuelle Kosten für seine ärztliche Versorgung verfügt, ggf. in Form einer Kostenübernahmeverpflichtung; (wenn der Ausländer keinen Kreditnachweis liefern kann, muss er über 38 € pro geplanten Aufenthaltstag verfügen, wenn er privat untergebracht ist, und über 50 € pro geplanten Aufenthaltstag, wenn er im Hotel logiert. (d) Dokument, das beweist, dass der Ausländer auf individueller oder kollektiver Grundlage Inhaber einer die Kosten für die Rückführung aus ärztlichen Gründen, die dringende ärztliche Behandlung und/oder Krankenhausversorgung deckenden gültigen Reiseunfallversicherung ist. Grundsätzlich muss der Antragsteller eine Versicherung im Wohnsitzstaat abschließen. Wenn der Gastgeber eine Versicherung für den Antragsteller abschließt, so muss er dies im eigenen Wohnsitzstaat tun. Die abgeschlossene Versicherung muss für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten und für die ganze Dauer des Aufenthalts gelten. Die Versicherung muss eine minimale Deckung von 30.000 € aufweisen. Die Übernahmeverpflichtungen, die am diplomatischen oder konsularischen Posten vorgelegt werden, sind nur gültig, wenn gleichzeitig damit ein Dokument vorgelegt wird, aus dem hervorgeht, dass der Bürge die schwedische Staatsangehörigkeit besitzt oder sich unbegrenzt in Schweden aufhalten darf (z. B. Kopie des Personalausweises), sowie ein Lohnzettel oder Dokumente, die die Einkünfte und die Zahlungsfähigkeit des Bürgen bestätigen. (e) Visumgebühr. (f) 2 Lichtbilder. (g) 1 ausgefülltes Antragsformular.

Bearbeitungszeit

Unterschiedlich, in der Regel maximal 1 Monat. Auskünfte von der konsularischen Vertretung (s. Adressen).

Aufenthaltsgenehmigung

Anfragen an die konsularischen Vertretungen. Informationen sind auch vom Schwedischen Migrationsamt (Migrationsverket) in Norrköping erhältlich.

Einreise mit Haustieren

Für Hunde, Katzen und Frettchen aus Norwegen bestehen keine Beschränkungen.

Hunde, Katzen und Frettchen aus EU-Ländern und aus nicht tollwutfreien Drittstaaten benötigen einen Heimtierausweis (pet pass) und müssen entweder mit einer deutlich erkennbaren Tätowierung gekennzeichnet sein oder als Kennung einen implantierten Mikrochip am Hals tragen. Aus dem Heimtierausweis muss hervorgehen, dass bei dem Tier eine gültige Tollwutimpfung, ggf. eine gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut, vorgenommen wurde. Für Hunde, Katzen und Frettchen sowie für Vögel und Kleintiere aus nicht tollwutfreien Drittstaaten gilt die folgende zusätzliche Vorschrift:

Für jedes Tier wird ein Gesundheitszeugnis benötigt. Für den Eintritt in das EU-Gebiet muss bei den Haustieren 3 Monate vor der Einreise eine Untersuchung auf Anwesenheit von vakzinalen Antikörpern durchgeführt werden. Wird das Tier bei der Einreise für krank befunden, muss es für 120 Tage in Quarantäne und anschließend noch einmal für 60 Tage zur isolierten Aufbewahrung.

Folgende Zusatzanforderungen gelten für Schweden:

Es muss im Ausweis bestätigt werden, dass in einem zugelassenen Labor bei einer Probe eine Titrierung neutralisierender Tollwut-Antikörper von mindestens 0,5 IE/ml vorgenommen wurde; diese Titrierung von Antikörpern braucht nicht erneut vorgenommen zu werden, wenn das Tier nach dieser Titrierung in den vom Herstellerlabor vorgeschriebenen Zeitabständen regelmäßig wieder geimpft wurde. Außerdem muss der Heimtierausweis über eine Bestätigung verfügen, dass das Tier 10 Tage vor der Einreise mit einer auf Basis von Praziquantel hergestellten Arzneispezialität gegen Echinococcus multilocularis behandelt wurde. Hunde müssen zudem gegen Hundestaupe geimpft sein.

Für Hunde, Katzen und Frettchen aus tollwutfreien Drittstaaten (z.B. Schweiz, Andorra, Island, Kroatien, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino und Vatikanstadt) kann ebenfalls der Heimtierausweis (pet pass), der eine gültige Tollwutimpfung bestätigt, für die Einfuhr benutzt werden.

Folgende Zusatzanforderungen gelten für Schweden:

Es muss im Ausweis bestätigt werden, dass in einem zugelassenen Labor bei einer Probe eine Titrierung neutralisierender Tollwut-Antikörper von mindestens 0,5 IE/ml vorgenommen wurde; diese Titrierung von Antikörpern braucht nicht erneut vorgenommen zu werden, wenn das Tier nach dieser Titrierung in den vom Herstellerlabor vorgeschriebenen Zeitabständen regelmäßig wieder geimpft wurde. Außerdem muss der Heimtierausweis über eine Bestätigung verfügen, dass das Tier 10 Tage vor der Einreise mit einer auf Basis von Praziquantel hergestellten Arzneispezialität gegen Echinococcus multilocularis behandelt wurde. Hunde müssen zudem gegen Hundestaupe geimpft sein.

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