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» Reisepass & Visum Polen

Reisepaß/Visum

Reisepass/Visum

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Reisepass

Allgemein erforderlich, muss bei Visumpflicht bei der Einreise noch mindestens 6 Monate gültig sein. Besteht keine Visumpflicht, muss der Reisepass während des Aufenthalts gültig sein.

Staatsangehörige der folgenden Länder können mit einem gültigen Personalausweis einreisen:

(a) EU-Länder und Schweiz: Bundesrepublik Deutschland, Österreich und die übrigen EU-Länder und die Schweiz;

(b) Übrige Länder: Gibraltar, Island, Liechtenstein und Norwegen.

Einreise mit Kindern



Deutsche:
Kinderreisepass oder deutscher Kinderausweis mit Lichtbild oder Eintragung im elterlichen Reisepass bis zum vollendeten 16. Lebensjahr oder ab 16 Jahren mit Personalausweis.

Aktueller Hinweis zum Kinderausweis/Kinderreisepass: Seit dem 01.01.2006 ersetzt der Kinderreisepass den Kinderausweis. Es werden keine neuen Kinderausweise mehr ausgestellt. Alte Kinderausweise sind jedoch noch bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Gültigkeit nutzbar. Der Kinderreisepass ist fälschungssicher, maschinenlesbar und stets mit einem Lichtbild versehen.

Österreicher: Eigener Reisepass oder Eintragung im elterlichen Reisepass bis zum vollendeten 16. Lebensjahr oder ab 16 Jahren mit Personalausweis.

Schweizer: Eintragung im elterlichen Reisepass bis zum vollendeten 16. Lebensjahr oder eigener Reisepass.

Anmerkung: Kinder unter 16 Jahren, die im Reisepass ihrer Eltern eingetragen sind, benötigen keinen eigenen Visumantrag. Ansonsten gelten für die Kinder jeweils die gleichen Visumbestimmungen wie für ihre Eltern.

Visum

Allgemein erforderlich, ausgenommen sind Staatsbürger folgender Länder:

(a) EU-Länder und Schweiz: Bundesrepublik Deutschland, Österreich, übrige EU-Länder (Großbritannien für Aufenthalte von bis zu 6 Monaten) und die Schweiz für einen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen;

(b) Übrige Länder: Andorra, Argentinien, Australien, Bolivien, Brasilien, Britische Überseegebiete (bis zu 14 Tagen), Brunei, Bulgarien (bis zu 30 Tagen), Chile, Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Hongkong (VR China), Island, Israel, Japan, Kanada, Korea (Süd), Kroatien, Liechtenstein, Macau (VR China), Malaysia, Mexiko, Monaco, Neuseeland, Nicaragua, Norwegen, Panama, Paraguay, Rumänien mit Einladungsschreiben, San Marino, Uruguay, USA, Vatikanstadt und Venezuela bis zu 90 Tagen.

Transit

Transitreisende, die mit dem nächsten Anschluss weiterfliegen und den Transitraum nicht verlassen, benötigen kein Transitvisum. Staatsbürger mancher Länder benötigen in jedem Fall ein Transitvisum. Nähere Auskünfte erteilen die konsularischen Vertretungen.

Visaarten

U.a. Aufenthalts- und Transitvisum.

Visagebühren



Deutschland und Österreich:

Für einen Aufenthalt von max. 90 Tagen brauchen Deutsche und Österreicher kein Visum. Für Aufenthalte von über 90 Tagen müssen Deutsche und Österreicher eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen.

Aufenthaltsvisum kurzfristig (einmalige Einreise): 36 €.

Aufenthaltsvisum kurzfristig (mehrfache Einreise): 60 €.

Aufenthaltsvisum langfristig (einmalige Einreise): 72 €.

Aufenthaltsvisum langfristig (mehrfache Einreise): 96 €.

Transitvisum:

12 € (einmalige Durchreise);

24 € (zweimalige Durchreise);

36 € (mehrmalige Durchreise).

Antrag für Arbeitserlaubnis: 36 € + Visagebühr.

Eilzuschlag für Ausstellung innerhalb von 6 Tagen: 30 €.



Schweiz:

Für einen Aufenthalt von max. 90 Tagen brauchen Schweizer kein Visum.

Kurzfristiges Touristenvisum

(für einen Aufenthalt bis zu 30 Tagen und für eine einmalige Einreise): 57 CHF;

(für einen Aufenthalt bis zu 30 Tagen und für zweimalige Einreise): 75 CHF;

(für einen Aufenthalt bis zu 30 Tagen und für mehrmalige Einreise): 93 CHF;

Langfristiges Geschäftsvisum

(für einen Aufenthalt für mehr als 90 Tage, mehrmalige Einreise): 205 CHF;

Dauervisum (mehrmalige Einreise): 112 CHF;

Transitvisum:

20 CHF (einmalige Durchreise);

38 CHF (zweimalige Durchreise);

57 CHF (mehrmalige Durchreise).

Gültigkeitsdauer

6 Monate ab Ausstellungsdatum. Aufenthaltsvisum: bis zu 90 Tagen Aufenthalt. Transitvisum: 5 Tage Aufenthalt.

Antragstellung

Konsulat bzw. Konsularabteilung der Botschaft (s. Adressen).

Unterlagen

(a) Reisepass und 1 Fotokopie (muss noch mindestens 3 Monate nach Ablauf des Visums gültig sein). (b) Ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular. (c) 1 Passfoto. (d) Gebühr (in bar). (e) Rückreiseticket (für Staatsbürger nichteuropäischer Länder). (f) Ggf. Einladungsschreiben von einer in Polen wohnhaften Person (nur bei einem Visum, das zur mehrmaligen Einreise berechtigt). (g) Nachweis einer Hotelbuchung. (h) Nachweis ausreichender finanzieller Mittel. (i) Visum des Ziellandes (bei Beantragung von Transitvisa). (j) Heiratsurkunde falls der Ehegatte EU-Bürger ist. Geschäftsreisende: (k) Schreiben der eigenen Firma und des Geschäftspartners in Polen. (l) Vom Wojewodenamt ausgestellte Arbeitsgewähr.

Ausreichende Geldmittel

Reisende müssen über ausreichende finanzielle Mittel für die Dauer ihres Aufenthalts verfügen. Als Bestätigung über die Höhe der zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln zum Bestreiten der Einreise- und Aufenthaltskosten (z. B. für Touristen 100 Zl für jeden Tag, mindestens 500 Zl oder 300 Zl - für den Aufenthalt bis zu 3 Tage) gelten Kreditkarten, Bescheinigung aus einem Geldinstitut oder eine in Polen im Wojewodschaftsamt registrierte Einladung.

Meldepflicht

Ausländer (auch EU-Bürger), die sich zu Besuch in Polen aufhalten, müssen sich vor Ablauf von drei Tagen ab der Einreise bei der örtlichen Meldebehörde (Urzad Meldunkowy) anmelden. Bei Aufenthalt in einem Hotel erledigt dieses die Formalitäten; bei Aufenthalt bei Privatpersonen müssen sich Gast und Gastgeber zur Meldebehörde begeben und die Anmeldung dort erledigen.

Bearbeitungszeit

14 Tage; Eilausstellung auch innerhalb von 6 Tagen möglich (s. Visagebühren). Postalisch: 21 Tage.

Aufenthaltsgenehmigung

Anträge an die zuständige konsularische Vertretung (s. Adressen).

Einreise mit Haustieren



Papageien aus allen Ländern dürfen nicht nach Polen verbracht werden. In speziellen Fällen kann eine Sondergenehmigung beim Landwirtschaftsministerium beantragt werden.

Hunde, Katzen und Frettchen aus EU-Ländern und aus nicht tollwutfreien Drittstaaten benötigen einen Heimtierausweis (pet pass) und müssen entweder mit einer deutlich erkennbaren Tätowierung gekennzeichnet sein oder als Kennung einen implantierten Mikrochip am Hals tragen. Aus dem Heimtierausweis muss hervorgehen, dass bei dem Tier eine gültige Tollwutimpfung, ggf. eine gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut, vorgenommen wurde. Für Hunde, Katzen und Frettchen sowie für Vögel und Kleintiere aus nicht tollwutfreien Drittstaaten gelten die folgenden zusätzlichen Vorschriften:

Für jedes Tier wird ein Gesundheitszeugnis benötigt. Für den Eintritt in das EU-Gebiet muss bei den Haustieren 3 Monate vor der Einreise eine Untersuchung auf Anwesenheit von vakzinalen Antikörpern durchgeführt werden.

Für Hunde, Katzen und Frettchen aus tollwutfreien Drittstaaten (z.B. Schweiz, Andorra, Island, Kroatien, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino und Vatikanstadt) kann ebenfalls der Heimtierausweis (pet pass), der eine gültige Tollwutimpfung bestätigt, für die Einfuhr benutzt werden.

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