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Informationen Norwegen

» Reisepass & Visum Norwegen

Reisepaß/Visum

Einreisebeschränkungen

Reisepässe, die von palästinensischen und somalischen Behörden ausgestellt wurden, werden von Norwegen nicht anerkannt.

Reisepass/Visum

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Anmerkung

Norwegen ist Unterzeichner und Anwender des Schengener Abkommens.

Reisepass

Allgemein erforderlich, muss während des Aufenthalts gültig sein bzw. bei Visumpflicht noch mindestens 2 Monate nach Ablauf des Visums gültig sein.

Staatsangehörige folgender Länder können als Touristen mit einem gültigen Personalausweis einreisen:

(a) EU-Länder und Schweiz: Bundesrepublik Deutschland, Österreich, übrige EU-Länder und Schweiz ([1] Ausnahmen: Mit Reisepass einreisen müssen Staatsangehörige von Großbritannien, Irland (Rep.), Lettland, Slowakische Republik und Zypern);

(b) Übrige Länder: Liechtenstein.

Hinweis: Reisende, die sich länger als drei Monate in Norwegen aufhalten wollen, sollten jedoch mit Reisepass einreisen und vor Ablauf der drei Monate eine Aufenthaltsgenehmigung bei der norwegischen Polizei beantragen.

Einreise mit Kindern



Deutsche:
Deutscher Kinderausweis bis zum vollendeten 16. Lebensjahr oder die Eintragung in den elterlichen Reisepass bis zum vollendeten 16. Lebensjahr oder Personalausweis bei Einreise als Tourist oder eigener Reisepass.

Aktueller Hinweis zum Kinderausweis/Kinderreisepass: Seit dem 01.01.2006 ersetzt der Kinderreisepass den Kinderausweis. Es werden keine neuen Kinderausweise mehr ausgestellt. Alte Kinderausweise sind jedoch noch bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Gültigkeit nutzbar. Der Kinderreisepass ist fälschungssicher, maschinenlesbar und stets mit einem Lichtbild versehen.

Österreicher: Personalausweis bei der Einreise als Tourist oder Eintragung in den elterlichen Reisepass bis zum vollendeten 16. Lebensjahr oder eigener Reisepass.

Schweizer: Personalausweis bei der Einreise als Tourist oder Eintragung in den elterlichen Reisepass bis zum vollendeten 16. Lebensjahr oder eigener Reisepass.

Anmerkung: Für die Kinder gelten jeweils die gleichen Visumbestimmungen wie für ihre Eltern.

Achtung: Bei der Fluggesellschaft Ryanair dürfen Kinder nur bis unter 10 Jahren im elterlichen Reisepass eingetragen sein.

Visum

Allgemein erforderlich, ausgenommen sind Staatsbürger folgender Länder für einen Aufenthalt von bis zu 3 Monaten:

(a) EU-Länder und Schweiz: Bundesrepublik Deutschland, Österreich, übrige EU-Länder und die Schweiz;

(b) Übrige Länder: Andorra, Argentinien, Australien, Bolivien, Brasilien, Brunei, Bulgarien, Chile, Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Hongkong (VR China), Island, Israel, Japan, Kanada, Korea (Süd), Kroatien, Macau (VR China), Malaysia, Mexiko, Monaco, Neuseeland, Nicaragua, Panama, Paraguay, Rumänien, San Marino, Singapur, Uruguay, USA, Vatikanstadt und Venezuela.

(c) Staatsangehörige aller nicht aufgeführten Länder, die eine Aufenthaltsgenehmigung für ein Schengen-Land besitzen.

Visaarten

Touristen-/Einreisevisum.

Visagebühren

Anfragen an die zuständige konsularische Vertretung (s. Adressen).

Antragstellung

Persönlich beim Konsulat oder bei der Konsularabteilung der Botschaft (s. Adressen).

Schengen-Visum

Staatsangehörige von visumpflichtigen Ländern müssen vor der Einreise in den Schengenraum ein Schengenvisum für das Land beantragen, in das zuerst bei der Durchreise durch den Schengenraum eingereist wird. Dieses wird nur bei der zuständigen konsularischen Vertretung des Landes, in dem die Person ihren dauerhaften Wohnsitz hat, ausgestellt. Deshalb werden bei den norwegischen Vertretungen in Deutschland und Österreich Visa nur mehr in Individualfällen ausgestellt.

Unterlagen

Je nach Nationalität, Grund und Dauer des Aufenthalts unterschiedlich. Nähere Angaben erteilen die zuständigen konsularischen Vertretungen. (s. Adressen).

Schengen-Visum: (a) gültiges Reisedokument (z. B. Reisepass), im dem das Visum angebracht werden kann. Die Dauer der Gültigkeit dieses Reisedokuments muss jene des Visums um drei Monate überschreiten. (b) Ggf. alle Dokumente, die den Zweck (z. B. Einladung von Privatpersonen oder Firmen, ärztliches Attest und Terminvereinbarung beim behandelnden norwegischen Arzt oder in einem norwegischen Krankenhaus) und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts (z. B. Hotelreservierung) rechtfertigen. Diese Unterlagen sind normalerweise nur im Original beweiskräftig. (c) Dokumente, die beweisen, dass der (eingeladene) Ausländer über ausreichende Mittel zur Bestreitung der Kosten für Aufenthalt und Rückreise sowie für eventuelle Kosten für seine ärztliche Versorgung verfügt, ggf. in Form einer Kostenübernahmeverpflichtung; (wenn der Ausländer keinen Kreditnachweis liefern kann, muss er über 38 € pro geplanten Aufenthaltstag verfügen, wenn er privat untergebracht ist, und über 50 € pro geplanten Aufenthaltstag, wenn er im Hotel logiert. (d) Dokument, das beweist, dass der Ausländer auf individueller oder kollektiver Grundlage Inhaber einer die Kosten für die Rückführung aus ärztlichen Gründen, die dringende ärztliche Behandlung und/oder Krankenhausversorgung deckenden gültigen Reiseunfallversicherung ist. Grundsätzlich muss der Antragsteller eine Versicherung im Wohnsitzstaat abschließen. Wenn der Gastgeber eine Versicherung für den Antragsteller abschließt, so muss er dies im eigenen Wohnsitzstaat tun. Die abgeschlossene Versicherung muss für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten und für die ganze Dauer des Aufenthalts gelten. Die Versicherung muss eine minimale Deckung von 30.000 € aufweisen. Die Übernahmeverpflichtungen, die am diplomatischen oder konsularischen Posten vorgelegt werden, sind nur gültig, wenn gleichzeitig damit ein Dokument vorgelegt wird, aus dem hervorgeht, dass der Bürge die norwegische Staatsangehörigkeit besitzt oder sich unbegrenzt in Norwegen aufhalten darf (z. B. Kopie des Personalausweises), sowie ein Lohnzettel oder Dokumente, die die Einkünfte und die Zahlungsfähigkeit des Bürgen bestätigen. (e) Visumgebühr. (f) 2 Lichtbilder. (g) 1 ausgefülltes Antragsformular.

Bearbeitungszeit

Ca. 2 Wochen, u.U. 3-4 Wochen. Auskünfte von der konsularischen Vertretung (s. Adressen).

Ausreichende Geldmittel

Ausländer müssen über ausreichende Geldmittel verfügen.

Aufenthaltsgenehmigung

Nicht visumpflichtige Staatsangehörige, die sich länger als drei Monate in Norwegen aufhalten wollen, sollten mit Reisepass einreisen und vor Ablauf der drei Monate eine Aufenthaltsgenehmigung bei der norwegischen Polizei beantragen oder besser noch bei der zuständigen norwegischen Vertretung vor der geplanten Einreise. Personen, die nicht dem EU- und Schengengebiet angehören, müssen sich an die zuständige Ausländerbehörde in Oslo wenden.

Einreise mit Haustieren



Hunde, Katzen und Frettchen aus EU-Ländern, der Schweiz, Island, Norwegen und Liechtenstein benötigen einen Heimtierausweis (pet pass), aus dem hervorgeht, dass bei dem Tier eine gültige Tollwutimpfung, ggf. eine gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut, vorgenommen wurde. Die Tiere müssen entweder mit einer Tätowierung oder einem Mikrochip gekennzeichnet sein. Zusätzlich muss eine Blutprobe mit einer Titrierung neutralisierender Tollwut-Antikörper von mindestens 0,5 IE/ml vorgelegt werden. Außerdem muss eine Bandwurmbehandlung mit Praziquantel innerhalb der letzten 10 Tage vor der Einfuhr durchgeführt und innerhalb der ersten 7 Tage nach der Einfuhr wiederholt und im Pass vom Tierarzt eingetragen werden.

Für Tiere, die aus Ländern mit urbaner Tollwut kommen, ist eine Quarantäne von 4 Monaten Pflicht. Die Tiere müssen mindestens 30 Tage vor ihrer Ankunft beim Amtstierarzt (Norwegisches Amt für Tiergesundheit (Postfach 228, N-1851 Mysen, Tel: (+47) 69 89 36 10, Fax: (+47) 69 89 24 80) angemeldet werden.

Für Hunde, Katzen und Frettchen aus Schweden bestehen keine Einschränkungen.

Für Hunde, Katzen und Frettchen aus allen übrigen Ländern gilt die folgende einzelstaatliche Vorschrift:

Eine Quarantäne von 4 Monaten ist Pflicht. Die Tiere müssen mindestens 30 Tage vor ihrer Ankunft beim Amtstierarzt (Norwegisches Amt für Tiergesundheit (Postfach 228, N-1851 Mysen, Tel: (+47) 69 89 36 10, Fax: (+47) 69 89 24 80) gemeldet werden.

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