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Informationen Luxemburg

» Reisepass & Visum Luxemburg

Reisepaß/Visum

Einreisebeschränkungen

Die Regierung von Luxemburg akzeptiert keine somalische Reisepässe.

Reisepass/Visum

Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein Ja Nein Nein Nein
Anmerkung

Luxemburg ist Unterzeichner und Anwender des Schengener Abkommens .

Reisepass

Allgemein erforderlich, muss mindestens 3 Monate über die Dauer des Aufenthalts hinaus gültig sein. Staatsbürger folgender Länder können mit einem gültigen Personalausweis einreisen:

(a) Bundesrepublik Deutschland, Österreich, übrige EU-Länder und Schweiz;

(b) Andorra, Gibraltar, Liechtenstein, Monaco und San Marino.

Einreise mit Kindern



Deutsche:
Deutscher Kinderausweis oder Eintragung eines Kindes bis zum vollendeten 15. Lebensjahr in den Reisepass eines Elternteils oder Personalausweis oder Kinderreisepass.

Aktueller Hinweis zum Kinderausweis/Kinderreisepass: Seit dem 01.01.2006 ersetzt der Kinderreisepass den Kinderausweis. Es werden keine neuen Kinderausweise mehr ausgestellt. Alte Kinderausweise sind jedoch noch bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Gültigkeit nutzbar. Der Kinderreisepass ist fälschungssicher, maschinenlesbar und stets mit einem Lichtbild versehen.

Österreicher: Eintragung eines Kindes bis zum vollendeten 15. Lebensjahr in den Reisepass eines Elternteils oder Personalausweis oder eigener Reisepass.

Schweizer: Eintragung eines Kindes bis zum vollendeten 15. Lebensjahr in den Reisepass eines Elternteils oder Personalausweis oder eigener Reisepass.

Anmerkung: Für die Kinder gelten jeweils die gleichen Visumbestimmungen wie für ihre Eltern.

Visum

Allgemein erforderlich, ausgenommen sind Staatsbürger folgender Länder für Aufenthalte bis zu 90 Tagen:

(a) EU-Länder und die Schweiz: Unter REISEPASS aufgeführte Länder;

(b) Übrige Länder: Argentinien, Australien, Bolivien, Brasilien, Brunei, Bulgarien, Chile, Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Hongkong (China), Island, Israel, Japan, Kanada, Korea (Süd), Kroatien, Macau (China), Malaysia, Mexiko, Monaco, Neuseeland, Nicaragua, Norwegen, Panama, Paraguay, Rumänien, Singapur, Türkei (nur mit Aufenthaltsgenehmigung für ein Schengenland), Uruguay, USA, Vatikanstadt und Venezuela;

(c) Übrige Länder: Staatsangehörige aller nicht aufgeführten Länder, die eine gültige Aufenthaltsgenehmigung für ein Schengen-Land besitzen.

Transit

Transitreisende, die mit dem nächsten Anschluss innerhalb von 72 Std. weiterreisen, über gültige Dokumente für die Weiterreise verfügen und den Transitraum nicht verlassen, benötigen kein Transitvisum. Ausgenommen sind Staatsangehörige folgender Länder, die ehemalige Flüchtlinge sind, die in jedem Fall ein Transitvisum benötigen: Afghanistan, Angola, Äthiopien, Bangladesch, Eritrea, Gambia, Ghana, Guinea, Guinea-Bissau, Irak, Iran, Kolumbien, Kongo (Dem. Rep.), Nigeria, Pakistan, Somalia, Sri Lanka, Sudan und Syrien.

Visaarten

Touristen- und Transitvisum.

Visagebühren

Abhängig von der Nationalität des Antragstellers. Nähere Informationen erteilt die zuständige konsularische Vertretung.

Gültigkeitsdauer

Maximal 3 Monate.

Antragstellung

Konsulat bzw. Konsularabteilung der Botschaft (s. Adressen).

Schengen-Visum

Staatsangehörige von visumpflichtigen Ländern müssen vor der Einreise in den Schengenraum ein Schengenvisum für das Land beantragen, in das zuerst bei der Durchreise durch den Schengenraum eingereist wird. Dieses wird nur bei der zuständigen konsularischen Vertretung des Landes, in dem die Person ihren dauerhaften Wohnsitz hat, ausgestellt. Deshalb werden bei den luxemburgischen Vertretungen in Deutschland und Österreich Visa nur noch in Individualfällen ausgestellt.

Unterlagen

Je nach Nationalität, Grund und Dauer des Aufenthalts unterschiedlich. Nähere Angaben erteilen die zuständigen konsularischen Vertretungen. (s. Adressen).

Schengen-Visum: (a) gültiges Reisedokument (z. B. Reisepass), im dem das Visum angebracht werden kann. Die Dauer der Gültigkeit dieses Reisedokuments muss jene des Visums um drei Monate überschreiten. (b) Ggf. alle Dokumente, die den Zweck (z. B. Einladung von Privatpersonen oder Firmen, ärztliches Attest und Terminvereinbarung beim behandelnden luxemburgischen Arzt oder in einem luxemburgischen Krankenhaus) und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts (z. B. Hotelreservierung) rechtfertigen. Diese Unterlagen sind normalerweise nur im Original beweiskräftig. (c) Dokumente, die beweisen, dass der (eingeladene) Ausländer über ausreichende Mittel zur Bestreitung der Kosten für Aufenthalt und Rückreise sowie für eventuelle Kosten für seine ärztliche Versorgung verfügt, ggf. in Form einer Kostenübernahmeverpflichtung; (wenn der Ausländer keinen Kreditnachweis liefern kann, muss er über 38 € pro geplanten Aufenthaltstag verfügen, wenn er privat untergebracht ist, und über 50 € pro geplanten Aufenthaltstag, wenn er im Hotel logiert. (d) Dokument, das beweist, dass der Ausländer auf individueller oder kollektiver Grundlage Inhaber einer die Kosten für die Rückführung aus ärztlichen Gründen, die dringende ärztliche Behandlung und/oder Krankenhausversorgung deckenden gültigen Reiseunfallversicherung ist. Grundsätzlich muss der Antragsteller eine Versicherung im Wohnsitzstaat abschließen. Wenn der Gastgeber eine Versicherung für den Antragsteller abschließt, so muss er dies im eigenen Wohnsitzstaat tun. Die abgeschlossene Versicherung muss für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten und für die ganze Dauer des Aufenthalts gelten. Die Versicherung muss eine minimale Deckung von 30.000 € aufweisen. Die Übernahmeverpflichtungen, die am diplomatischen oder konsularischen Posten vorgelegt werden, sind nur gültig, wenn gleichzeitig damit ein Dokument vorgelegt wird, aus dem hervorgeht, dass der Bürge die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzt oder sich unbegrenzt in Luxemburg aufhalten darf (z. B. Kopie des Personalausweises), sowie ein Lohnzettel oder Dokumente, die die Einkünfte und die Zahlungsfähigkeit des Bürgen bestätigen. (e) Visumgebühr. (f) 2 Lichtbilder. (g) 2 ausgefüllte Antragsformulare. (h) Rückreiseticket.

Bearbeitungszeit

Abhängig von der Nationalität des Antragstellers, i.A. innerhalb von 48 Std.

Ausreichende Geldmittel

Alle Ausländer mit Ausnahme von EU-Bürgern müssen über ausreichende Geldmittel verfügen.

Rück- oder Weiterflugticket

Alle Reisenden mit Ausnahme von EU-Bürgern müssen ein Rück- oder Weiterflugticket vorweisen können.

Aufenthaltsgenehmigung

Informationen von den konsularischen Vertretungen (s. Adressen).

Einreise mit Haustieren



Für Vögel aus allen Ländern wird pro Tier ein Gesundheitszeugnis benötigt, das bei der Einreise nicht älter als 10 Tage ist und aus dem hervorgeht, dass das Tier keine Krankheiten hat. Maximal dürfen 2 Papageien oder Sittiche pro Person oder Familie mitgenommen werden, wenn ein Gesundheitszeugnis vorgelegt wird, das nicht älter als 2 Monate sein darf und aus dem hervorgeht, daß das Tier keine Hühnerpest, Newcastle-Krankheit, Cholera, Papageienkrankheit und Pachecs-Krankheit hat.

Hunde, Katzen und Frettchen aus EU-Ländern und aus nicht tollwutfreien Drittstaaten benötigen einen Heimtierausweis (pet pass) und müssen entweder mit einer deutlich erkennbaren Tätowierung gekennzeichnet sein oder als Kennung einen implantierten Mikrochip am Hals tragen. Aus dem Heimtierausweis muss hervorgehen, dass bei dem Tier eine gültige Tollwutimpfung, ggf. eine gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut, vorgenommen wurde. Für Hunde, Katzen und Frettchen sowie für Vögel und Kleintiere aus nicht tollwutfreien Drittstaaten gilt die folgende zusätzliche Vorschrift:

Für jedes Tier wird ein Gesundheitszeugnis benötigt. Für den Eintritt in das EU-Gebiet muss bei den Haustieren 3 Monate vor der Einreise eine Untersuchung auf Anwesenheit von vakzinalen Antikörpern durchgeführt werden.

Für Hunde, Katzen und Frettchen aus tollwutfreien Drittstaaten (z.B. Schweiz, Andorra, Island, Kroatien, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino und Vatikanstadt) kann ebenfalls der Heimtierausweis (pet pass), der eine gültige Tollwutimpfung bestätigt, für die Einfuhr benutzt werden.

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