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» Reisepass & Visum Frankreich

Reisepaß/Visum

Reisepass/Visum

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Hinweis

Frankreich ist Unterzeichner und Anwender des Schengener Abkommens. Aufgrund der Terroranschläge in London im Juli 2005 hatte Frankreich das Schengener Abkommen zum freien Reiseverkehr in der EU vorübergehend ausgesetzt. Aus Sicherheitsgründen hat Frankreich bis auf weiteres stichprobenartige Kontrollen an den Grenzen zu Deutschland und den anderen Nachbarländern wieder eingeführt

Reisepass

Allgemein erforderlich, muss noch mindestens 3 Monate über den Aufenthalt hinaus gültig sein. Staatsbürger folgender Länder können mit einem gültigen Personalausweis einreisen:

(a) EU-Länder und Schweiz: Bundesrepublik Deutschland, Österreich, übrige EU-Länder und Schweiz;

(b) Übrige Länder: Andorra, Liechtenstein, Monaco und San Marino.

Einreise mit Kindern



Deutsche:
Personalausweis oder Kinderreisepass oder deutscher Kinderausweis oder mit Eintragung im elterlichen Reisepass bis unter 16 Jahren.

Aktueller Hinweis zum Kinderausweis/Kinderreisepass: Seit dem 01.01.2006 ersetzt der Kinderreisepass den Kinderausweis. Es werden keine neuen Kinderausweise mehr ausgestellt. Alte Kinderausweise sind jedoch noch bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Gültigkeit nutzbar. Der Kinderreisepass ist fälschungssicher, maschinenlesbar und stets mit einem Lichtbild versehen.

Österreicher: Personalausweis oder Reisepas oder mit Eintragung im elterlichen Reisepass bis unter 16 Jahren.

Schweizer: Personalausweis oder Reisepass oder mit Eintragung im elterlichen Reisepass bis unter 16 Jahren.

Anmerkung: Für die Kinder gelten jeweils die gleichen Visumbestimmungen wie für ihre Eltern.

Visum

Allgemein erforderlich, ausgenommen sind Staatsbürger folgender Länder für einen Aufenthalt von bis zu 3 Monaten:

(a) Unter REISEPASS aufgeführte Länder: Siehe oben;

(b) Übrige Länder: Argentinien, Australien, Bermuda, Bolivien, Brasilien, Brunei, Bulgarien, Chile, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Falkland-Inseln, Guatemala, Honduras, Hongkong (VR China), Island, Israel, Japan, Kanada, Korea (Süd), Kroatien, Macau (VR China), Malaysia, Mexiko, Montserrat, Neuseeland, Nicaragua, Norwegen, Panama, Paraguay, Rumänien, Singapur, Uruguay, USA, Vatikanstadt und Venezuela;

(c) Staatsangehörige aller nicht aufgeführten Länder, die eine Aufenthaltsgenehmigung für ein Schengenland, Andorra, Gibraltar oder Monaco besitzen.

Transit

Transitreisende, die mit dem nächsten Anschluss, den Transitraum nicht verlassen und über gültige Dokumente für die Weiterreise verfügen benötigen kein Transitvisum. Diese Regelung gilt nicht für Staatsbürger von Afghanistan, Albanien, Angola, Äthiopien, Bangladesch, Eritrea, Ghana, Haiti, Irak, Iran, Kongo (Dem. Rep.), Liberia, Libyen, Nigeria, Pakistan, Sierra Leone, Somalia, Sri Lanka, Sudan, die auf jeden Fall ein Transitvisum benötigen. Staatsbürger der folgenden Länder brauchen nur dann kein Transitvisum, wenn sie ein Visum für ein Schengenland haben: Burkina Faso, Cte d'Ivoire, Gambia, Guinea, Indien, Kamerun, Mali, Senegal und Syrien.

Visaarten

Kurzzeitvisa (Transitvisa sowie Touristenvisa für einmalige oder mehrmalige Einreise), Langzeitvisa (Studien- und Arbeitsaufenthalte).

Visagebühren

Anfragen an die Konsularabteilung der Botschaft (s. Adressen).


Gültigkeitsdauer

Transitvisum: 5 Tage (der Einreisetag zählt mit). Kurzzeitvisum: bis zu 90 Tagen.

Antragstellung

Zuständige konsularische Vertretung (s. Adressen). Termine müssen zunächst telefonisch vereinbart werden, bevor der Antragsteller persönlich beim Konsulat erscheint.

Schengen-Visum

Staatsangehörige von visumpflichtigen Ländern müssen vor der Einreise in den Schengenraum ein Schengenvisum für das Land beantragen, in das zuerst bei der Durchreise durch den Schengenraum eingereist wird. Dieses wird nur bei der zuständigen konsularischen Vertretung des Landes, in dem die Person ihren dauerhaften Wohnsitz hat, ausgestellt. Deshalb werden bei den französischen Vertretungen in Deutschland und Österreich Visa nur mehr in Individualfällen ausgestellt.

Unterlagen

Je nach Nationalität, Grund und Dauer des Aufenthalts unterschiedlich. Nähere Angaben erteilen die zuständigen konsularischen Vertretungen. (s. Adressen).

Schengen-Visum: (a) gültiges Reisedokument (z. B. Reisepass), im dem das Visum angebracht werden kann. Die Dauer der Gültigkeit dieses Reisedokuments muss jene des Visums um drei Monate überschreiten. (b) Ggf. alle Dokumente, die den Zweck (z. B. Einladung von Privatpersonen oder Firmen, ärztliches Attest und Terminvereinbarung beim behandelnden französischen Arzt oder in einem französischen Krankenhaus) und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts (z. B. Hotelreservierung) rechtfertigen. Diese Unterlagen sind normalerweise nur im Original beweiskräftig. (c) Dokumente, die beweisen, dass der (eingeladene) Ausländer über ausreichende Mittel zur Bestreitung der Kosten für Aufenthalt und Rückreise sowie für eventuelle Kosten für seine ärztliche Versorgung verfügt, ggf. in Form einer Kostenübernahmeverpflichtung; (wenn der Ausländer keinen Kreditnachweis liefern kann, muss er über 38 € pro geplanten Aufenthaltstag verfügen, wenn er privat untergebracht ist, und über 50 € pro geplanten Aufenthaltstag, wenn er im Hotel logiert. (d) Dokument, das beweist, dass der Ausländer auf individueller oder kollektiver Grundlage Inhaber einer die Kosten für die Rückführung aus ärztlichen Gründen, die dringende ärztliche Behandlung und/oder Krankenhausversorgung deckenden gültigen Reiseunfallversicherung ist. Grundsätzlich muss der Antragsteller eine Versicherung im Wohnsitzstaat abschließen. Wenn der Gastgeber eine Versicherung für den Antragsteller abschließt, so muss er dies im eigenen Wohnsitzstaat tun. Die abgeschlossene Versicherung muss für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten und für die ganze Dauer des Aufenthalts gelten. Die Versicherung muss eine minimale Deckung von 30.000 € aufweisen. Die Übernahmeverpflichtungen, die am diplomatischen oder konsularischen Posten vorgelegt werden, sind nur gültig, wenn gleichzeitig damit ein Dokument vorgelegt wird, aus dem hervorgeht, dass der Bürge die französische Staatsangehörigkeit besitzt oder sich unbegrenzt in Frankreich aufhalten darf (z. B. Kopie des Personalausweises), sowie ein Lohnzettel oder Dokumente, die die Einkünfte und die Zahlungsfähigkeit des Bürgen bestätigen. (e) Visumgebühr. (f) 2 Lichtbilder. (g) 1 ausgefülltes Antragsformular.

Bearbeitungszeit

Staatsbürger der Länder des Nahen Ostens und Inhaber eines Flüchtlings-Reisepasses müssen mit 2 Monaten rechnen.

Aufenthaltsgenehmigung

Arbeitsgenehmigungen müssen zumeist in Frankreich beantragt werden. Weitere Informationen von den konsularischen Vertretungen (s. Adressen). Die Generalkonsulate erteilen nur auf schriftliche Anfragen Auskunft.

Einreise mit Haustieren



Für Vögel aus allen Ländern
wird pro Tier ein Gesundheitszeugnis benötigt, das bei der Einreise nicht älter als 10 Tage ist und aus dem hervorgeht, dass das Tier keine Krankheiten hat. Maximal dürfen 2 Papageien und 10 kleinere Vögel mitgenommen werden.

Hunde, Katzen und Frettchen aus EU-Ländern und aus nicht tollwutfreien Drittstaaten benötigen einen Heimtierausweis (pet pass) und müssen entweder mit einer deutlich erkennbaren Tätowierung gekennzeichnet sein oder als Kennung einen implantierten Mikrochip am Hals tragen. Aus dem Heimtierausweis muss hervorgehen, dass bei dem Tier eine gültige Tollwutimpfung, ggf. eine gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut, vorgenommen wurde. Für Hunde, Katzen und Frettchen sowie für Vögel und Kleintiere aus nicht tollwutfreien Drittstaaten gilt die folgende zusätzliche Vorschrift:

Für jedes Tier wird ein Gesundheitszeugnis benötigt. Für den Eintritt in das EU-Gebiet muss bei den Haustieren 3 Monate vor der Einreise eine Untersuchung auf Anwesenheit von vakzinalen Antikörpern durchgeführt werden.

Für Hunde, Katzen und Frettchen aus tollwutfreien Drittstaaten (z.B. Schweiz, Andorra, Island, Kroatien, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino und Vatikanstadt) kann ebenfalls der Heimtierausweis (pet pass), der eine gültige Tollwutimpfung bestätigt, für die Einfuhr benutzt werden.

Anmerkung: Pitbull-, Mastiff und Tosahunde sowie Rassen, die in keinem vom Internationalen Hundeverband zugelassenen Stammbuch eingetragen sind, dürfen nicht nach Frankreich eingeführt werden.

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